STATUTEN

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Radio Stadtfilter besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Winterthur.

2. Zweck

Der Verein setzt sich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung eines lokalen Gemeinschaftsradios für Kulturinteressierte im Raum Winterthur ein. Er arbeitet zu diesem Zweck mit Personen und Organisationen zusammen, welche diese Zielsetzung unterstützen.
Der Verein verfolgt keinen kommerziellen Zweck. Eventuelle Erträge sind ausschliesslich für die Förderung des Vereinszwecks zu verwenden.
Der Verein ist keiner bestimmten Weltanschauung verpflichtet. Er arbeitet auf der Basis von Gleichberechtigung und Solidarität.

3. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können, unabhängig von Geschlecht, Wohnsitz und Nationalität, natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich durch den Vereinsvorstand. Das schriftliche Beitrittsgesuch kann jeder-
zeit erfolgen und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Eine allfällige Ablehnung des Beitrittsgesuchs muss durch den Vereinsvorstand nicht begründet werden.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können, unabhängig von Geschlecht, Wohnsitz und Nationalität, natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich durch den Vereinsvorstand. Das schriftliche Beitrittsgesuch kann jeder-
zeit erfolgen und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Eine allfällige Ablehnung des Beitrittsgesuchs muss durch den Vereinsvorstand nicht begründet werden.

5. Organe

Organe des Vereins sind:

  • a. die Vereinsversammlung
  • b. der Vereinsvorstand
  • c. die Rechnungsrevisor:innen

6. Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden spätestens 14 Tage vor dem Durchführungsdatum einberufen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vereinsvorstand oder muss von diesem auf Antrag von 20% der Mitglieder einberufen werden.

Die Vereinsversammlung ist zuständig für

  • a. die Abnahme des Revisor:innenberichts und der Jahresrechnung
  • b. die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • c. die Genehmigung der Programmrichtlinien
  • d. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • e. die Festsetzung und Änderung der Statuten
  • f. den Entscheid über Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • g. die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vereinsvorstand
  • h. die Auflösung und Liquidation des Vereins.

Die Vereinsversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über eine Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

7. Vereinsvorstand

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wovon eines Mitglied der Programmkommission sein muss. Er konstituiert sich selbst. Er tritt so oft zusammen, als es die Geschäftslast erfordert. Er ent-
scheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Der Vereinsvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er achtet darauf, dass die Sendungen der Zweckbestimmung des Vereins entsprechen und ist für die Mitgliederpflege und akquisition verantwortlich.
Der Vereinsvorstand führt über seine Sitzungen ein Protokoll, das von den Vereinsmitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann.
Der Vereinsvorstand führt die Buchhaltung des Vereins und überwacht dessen Finanzen. Er erlässt die allenfalls erforderlichen Reglemente für das Sponsoring. Er kontrolliert den Eingang der Mitgliederbeiträge und der Gelder von Sponsorinnen und Sponsoren.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, bestimmt der Vereinsvorstand einen Ersatz bis zur Neuwahl an der nächsten Vereinsversammlung.
Vorstandsmitglieder, welche nicht mehr für eine neue Amtsdauer kandidieren wollen haben dies dem Präsidium spätestens 30 Tage vor der ordentlichen GV mitzuteilen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

8. Finanzielles

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Schenkungen und Vereinsanlässe. Den Mitgliederbeitrag bestimmt die Vereinsversammlung.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Programmkommission

Die Programmkommission besteht aus mindestens 7, maximal 11 Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung Radio Stadtfilter für jeweils ein Jahr gewählt werden. Wenn während der Amtszeit Mitglieder vorzeitig ausscheiden kann der Vereinsvorstand für die laufende Amtsdauer Ersatzmitglieder wählen.
Die Programmkommission behandelt Beschwerden von Mitgliedern des Vereins und von vom Radioprogramm betroffenen Personen und Organisationen.
Die Programmkommission teilt ihre Stellungnahme unverzüglich den betroffenen Sendungsmachenden und Teammitgliedern mit und informiert in einem zweiten Schritt Team und VR.
Eine Gruppe von mindestens zwanzig Mitgliedern des Vereins Radio Stadtfilter kann Anspruch auf ein ständiges Sendegefäss stellen. Bei nicht gegebener Übereinstimmung mit der Geschäftsleitung befindet die Programmkommission über die Gewährung.
Die Programmkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Wahlen benötigen eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei ausgeglichenem Stimmenverhältnis hat der/die Vorsitzende der Programmkommission den Stichentscheid.
Die Programmkommission nimmt im Weiteren alle Aufgaben und Kompetenzen wahr, die an sie delegiert worden sind.

10. Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins wird der Vereinsvorstand mit der Liquidation beauftragt.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Februar 2005 in Winterthur angenommen und danach an Generalversammlungen folgender Daten geändert:
08.03.2011, 30.05.2015, 04.04.2022

Die Statuten als Download (PDF)

Auf Sendung: Der Morgomat mit Thomas 06:00 - 09:00
Danach: Musik à Gogo 09:00 - 12:00